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Satzung als Off-Switch für den BuVo? imo…

Автор -plutik- - March 18, 2014 | Комментариев: 4
…geht das nicht so einfach.
Also ich hab dieses mal nicht wirklich alle Tweets gelesen und war auch nicht zu lange im Mumble, dass ich die Gerüchteküche richtig mitbekam.

Mich erreichte aber eine Interessante Info, dass der #LaVoHB, dem ich angehöre, plötzlich BuVo wäre. Umm… ja…

…ich hab es erst für einen Joke gehalten, aber neben dieser Info, wurde auch die restliche Auslegung der Satzung in Bezug auf die Handlungen teilweise bis zur bitteren Ernsthaftigkeit durchgekaut und durchkritisiert.

 
 

reclamyournetzparteigruen

Ich glaub der große Knackpunkt ist die Bedeutung von “Handlungsfähigkeit“.
Im Rechtssprech hat die Handlungsfähigkeit mehrere Bedeutungen, ob man vom Öffentlichem Recht, Bürgerrecht, Sozailrecht oder Strafrecht ausgeht.
 
Ganz wichtig dabei ist die Unterscheidung zwischen Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.
Sprich im Klartext seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder seinen Pflichten nicht mehr nachkommen.
Die Geschäftsfähigkeit ordnet sich also grob gesagt generell der Handlungsfähigkeit unter.
 

Zitat:

Im Öffentlichen Recht wird die Handlungsfähigkeit dagegen an die Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Recht geknüpft: 
Handlungsfähig sind (§§ 12 Absatz 1, Verwaltungsverfahrensgesetz, 79 Absatz 1 Abgabenordnung, 11 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X):
  • voll Geschäftsfähige
  • beschränkt Geschäftsfähige, die für das Verfahren als geschäftsfähig anerkannt sind
  • beschränkt Geschäftsfähige, die durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind
  • juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Beauftragte
  • Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte
  • Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren entspricht damit grundsätzlich der Prozessfähigkeit im Verwaltungsprozess (§ 62 Verwaltungsgerichtsordnung).
[http://www.rechtslexikon-online.de/Handlungsfaehigkeit.html]

Nun… zum BuVo.
Wichtig dabei zu Wissen ist, dass sich ein Parteivorstand auch logischerweise dem Bürgerrecht zuordnet:
§ 11 Vorstand
(3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.
[http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__11.html]

*surprise*

In der Satzung haben wir ja stehen:

“(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
– der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
– der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.”
Damit die Handlungsfähigkeit immer vorausgesetzt ist haben wir ja deshalb auch den Punkt 11 Definiert:
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

Hab auch eine Folie ergooglet, die das ganze Wortkonstukt in etwa zusammenfasst (ist zwar auf eine andere Rechtssprechung bezogen, aber imo vergleichbar).

 

Auch sehr Wichtig ist der Unterschied zwischen Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit:

-Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. (Richtet sich nach der Rechtsordnung)
-Unter Rechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. (Gilt immer und für alle schon ab der Geburt.)

Aber auch das ist im
PartG definiert, was RECHTSFÄHIGKEIT betrifft:
§ 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Ja, aber was heißt das nun ?

 

Mein Fazit:
Mit einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, ist der Vorstand auch Handlungsfähig.
Logischerweise aber beschränkt, weil die Geschäftsfähigkeit begrenzt ist. Für die Beschlussfähigkeit, reicht ein Blick in die GO.

Manche KV’s und LV’s haben zum Beispiel auch die Handlungsfähigkeit mit dem Schatziposten in die Satzung verankert. Um nicht sofort Handlungsunfähig zu werden, wird da der Posten einfach von einem anderen Vorstandsmitglied besetzt, anstatt das gleich an eine andere höhere Gliederung zu delegieren oder einen LPT einzuberufen, anstatt man gleich Handlungsunfähig wird. (So als Beispiel, ich kann mich auf die Bundessatzung bezogen natürlich auch irren)

 

Zuletzt gibt es ja noch das Amtsgericht 😛


 “Aber du hast unrecht drölf! Ich habe §§reitschule studiert!” – §mitglied

Mag sein, ich bin aber auch nicht im Schiedsgericht und wollte vor allem meinen Vorstandskolleg*innen einen kurzen Überblick für eine Entscheidungsgrundlage verschaffen.

Aber naja, dann liege ich halt daneben und §mitglied hat entsprechend recht… was dann ?
Wie das Schicksal will, ist der amtierende Bremer Landesvorstand tatsächlich einen Tag älter als NRW.

Nun, ich bin dann laut §mitglied jetzt also auch im BuVo. Hiermit beantrage ich dann den alten Vorstand kommissarisch einzusetzen. Begründung: ich hab nicht mal einen Redmine Zugang. Woher soll ich denn wissen was da noch für Prozesse im Hintergrund laufen und was da an ToDo’s ansteht?


Mal abgesehen von der politischen Gewichtung, ob solche Rücktritte ein guter Stil oder nicht und ob der jetzige BuVo in dieser Situation richtig Handelt…
…das ist doch nicht so schwer kurz nachzuschlagen und einfach mal nachzudenken bevor man blind sinnlos komische Tweets ablässt.
Manchmal muss man um eine Netzpartei zu reclaimen auch offline gehen und auf Methoden zurückgreifen die ins Totholz geschnitzt sind. Da Helfen so viele Tweets oder Redmine Tickets nicht. Das Netz ist nur eine Infrastruktur, der content dazu entsteht jedoch erst in den Grauen Zellen.

Als Mitglied des dienstältesten Vorstandes und Beauftragter des Bundesvorstandes bin ich erstmal dankbar, dass ich den BuVo Job nicht am Hals habe.
Die zurückgetretenen haben meinen Respekt, die amtierenden meinen Support (auch wenn ich persönlich so gut wie niemanden kenne). Im Rahmen meiner Aufgaben interessieren mich auch die Satzungshacks vorerst recht wenig.

 

Dass wir aber ein Klima in der Partei haben, wo Vorstandsposten nicht einem Grill, sondern einem Krematorium ähneln, steht auf einem anderen Blatt.

 

“Jeder ist für alles vor allen verantwortlich.” – Dostojewskij

Опубликовано: Piratenpartei | Метки: LaVoHB, Piratenpartei